Abmildern oder Verhindern
Die Position der offiziellen Kirche
Die Vorstellung, die Kirche habe die Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit nicht nur geduldet, sondern maßgeblich vorangetrieben, ist weit verbreitet – aber sie wird der historischen Wirklichkeit nicht gerecht. Die katholische Kirche hat in vielen Fällen nicht nur nicht verfolgt, sondern vielmehr reguliert, gebremst oder offen gewarnt. Diese Seite beleuchtet ihre offizielle Haltung – jenseits lokaler Exzesse oder einzelner Mitläufer. Schon früh zeigte sich, dass die kirchliche Instanz vorsichtiger agierte als viele weltliche Gerichte. Der päpstliche Erlass "Ad extirpanda" (1252), oft im Zusammenhang mit der Inquisition zitiert, regelte explizit, dass Folter nur unter engsten Bedingungen erlaubt sei – und auch nur, um Häresie aufzuklären, nicht Zauberei. Denn Letztere fiel in den Augen der Kirche zunächst gar nicht in ihre Zuständigkeit.1Ein Meilenstein war das Schreiben Papst Alexanders IV. aus dem Jahr 1258, in dem er klarstellte, dass "Zauberei" nicht in den Aufgabenbereich der Inquisition falle – außer, sie sei mit Häresie verknüpft. Damit setzte die Kirche Grenzen gegenüber übergriffigem Verhalten und schützte Menschen vor willkürlichen Prozessen.2
Auch Papst Gregor XV. versuchte 1623 in seiner Bulle "Omnipotentis Dei", Exzesse einzudämmen: Er forderte zwei unabhängige Zeugen und untersagte Hinrichtungen ohne klare Beweise. In einer Zeit, in der sich der Hexenwahn bereits tief in das Denken der Bevölkerung gefressen hatte, war dies ein mutiger Schritt.3 Auch außerhalb der Kurie gab es klare Stimmen gegen die Grausamkeit. Der bekannteste unter ihnen war Friedrich Spee von Langenfeld, Jesuit und Beichtvater von zum Tode verurteilten "Hexen". In seiner anonym veröffentlichten Schrift "Cautio Criminalis" (1631) prangerte er die Folterpraxis, die Willkür der Gerichte und die systematische Verletzung christlicher Nächstenliebe an – auf Grundlage seiner pastoralen Erfahrung.4
Spee war nicht allein. Auch andere Theologen warnten vor dem Hexenglauben und betonten, dass der Teufel keine unmittelbare Macht über Menschen ausüben könne – ein Standpunkt, der dem Volksglauben offen widersprach. Dieser theologischen Linie folgte Augustinus: „Der Teufel kann nur wirken, wo der Mensch es ihm erlaubt.“ Auch in der praktischen Gerichtsbarkeit war der Einfluss der Kirche teils hemmend: Der römischen Inquisition wurden mehrere Anfragen aus deutschen und französischen Diözesen vorgelegt – und oft negativ beschieden. Die Zahl der im Kirchenstaat selber wegen Hexerei Hingerichteten ist verschwindend gering. Studien sprechen von keinem bis unter zehn Fällen über Jahrhunderte hinweg.5
In einzelnen Bistümern wie Mailand oder Trier versuchten Bischöfe oder Domkapitel die Verfahren zu unterbrechen oder den Einfluss weltlicher Gerichte zurückzudrängen. Zwar waren solche Versuche nicht immer erfolgreich – doch sie zeigen: Die offizielle Kirche war keine fanatische Verfolgerin, sondern oft eine mäßigende Instanz. Hingegen waren einzelne Fürstbischöfe - wie in Bamberg, Würzburg oder Trier - als Träger weltlicher Macht extreme Verfolger. Dies jedoch als Inhaber weltlicher Macht in katholischen Territorien, nicht als Träger kirchlicher Befugnis. Dass sich zudem einzelne Priester, Klöster oder sogar Ordensgemeinschaften an den Verfolgungen beteiligten, ist Ausdruck des Zeitgeistes – nicht der Lehre. Die kirchliche Lehrtradition, insbesondere in ihren verbindlichen Texten, war viel zurückhaltender, als es der moderne Mythos der „Kirche als Hexenverbrennerin“ glauben machen will.
Quellen
- Wolfgang Behringer: Hexen, München 2005, S. 203 ff. [Link] ↩
- Joseph Hansen: Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns, Bonn 1901, Bd. 1, S. 81–93. [Online-Version] ↩
- Friedrich Spee: Cautio Criminalis (1631), dt. Übers. Klaus Sator, 1993, S. 48–53. [Originaltext im DTA] ↩
- Papst Alexander IV., Dekret vom 27. September 1258, zitiert in: Heinrich Reusch (Hg.): Der Index der verbotenen Bücher, Bonn 1886, S. 216–217. [Archiv-Link] ↩
- Rainer Decker: Die Päpste und die Hexen, München 2003, S. 74 ff. [Verlagsseite] ↩ und Wolfgang Behringer, Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung, Beck 2020.
- Ludovico Muratori (Hg.): Rerum Italicarum Scriptores, Bd. 25, Mailand 1723, S. 410 ff. [Online-Ausgabe] ↩
- Guido Kisch: Inquisition und Hexenprozess im Lichte des römischen Rechtes, Basel 1952, S. 112–127. [Eintrag DNB] ↩